Europa: Neue EU-Güterrechtsverordnung für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften

Hintergrund
Nach Angaben der Kommission gibt es derzeit in der EU ca. 16 Millionen „grenzüberschreitende“ Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften. Mit den am 29.01.2019 im Rahmen der sog. verstärkten Zusammenarbeit unter derzeit 19 Mitgliedstaaten in Kraft getretenen sogenannten EU-Güterrechtverordnungen (Verordnungen (EU) 2016/1103 und 2016/1104) hat sich die EU die Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens zum Ziel gesetzt.

Wesentlicher Regelungsinhalt

Kernpunkt der Neuregelung ist die Schaffung eines möglichst einheitlichen Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, indem Paare nunmehr das auf ihren Güterstand anwendbare Recht sowie auch den Gerichtsstand wählen können und eine Koordinierung beispielsweise mit der Erbrechtsverordnung hergestellt wird:

Gerichtsstand: Im Falle des Todes eines der Partner ist nunmehr das Gericht, das über seine Erbfolge entscheidet, gleichzeitig auch für die Auseinandersetzung des Güterstandes zuständig.

Gleiches gilt auch für das Gericht, das mit der Scheidung, Trennung oder Aufhebung der Ehe befasst ist. So soll verhindert werden, dass der Kläger durch taktische Wahl unterschiedlicher Gerichtsstände einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt.

Subsidiär richtet sich die Zuständigkeit nach einer Reihe weiterer Kriterien wie dem gewöhnlichen Aufenthalt oder der gemeinsamen Staatsangehörigkeit des Paares.

Anwendbares Recht: Nach der Neuregelung kann das Paar nun ein gemeinsames einheitliches Recht wählen, das seinen Güterstand regelt, soweit jedenfalls ein Bezug zu der Lebenssituation des Paares besteht, d.h. entweder das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder das Recht der Staatsangehörigkeit von beiden oder einem von ihnen, wobei es sich nicht um das Recht eines Mitgliedstaates handeln muss. Zu beachten ist, dass nach den beiden Verordnungen eine einmal getroffene Rechtswahl auch geändert werden kann: Dies gilt uneingeschränkt für die Zukunft und für die Vergangenheit jedenfalls insoweit als dadurch keinerlei Rechte Dritter beeinträchtigt werden.

Bei fehlender Rechtswahl gilt im Grundsatz das Recht desjenigen Staates, in dem das Paar nach der Eheschließung/Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Form: Die entsprechende Vereinbarung unterliegt der Schriftform, ist mit dem jeweiligen Datum zu versehen und von beiden Personen zu unterschrieben; zudem können die Mitgliedstaaten weitere Formvorschriften, wie z.B. die Pflicht zur notariellen Beurkundung einführen.

Bewertung
Trotz dieser Vereinheitlichungen ist die Rechtsgrundlage weiterhin komplex. Dies liegt an dem vielschichtigen Regelungsgegenstand des Güterrechts an sich sowie der erforderlichen Koordinierung mit den weiteren bestehenden familienrechtlichen Verordnungen. Aufgrund dieser Komplexität ist es stets ratsam, einen Experten zu den Folgen der Wahl eines Güterstands zu befragen.

Autoren: Florian Bünger & Moritz Tauschwitz