Tschechien: Wirksamkeit des wesentlichen Teils des Gesetzes über das Vertragsregister und seiner Novelle

Gesetz über das Vertragsregister
Das Gesetz über das Vertragsregister, welches in Tschechien am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, regelt Sonderbedingungen für das Inkrafttreten bestimmter Verträge und deren Veröffentlichung mittels des Vertragsregisters. In diesem Zusammenhang hat das Gesetz als neues Institut das Vertragsregister eingeführt.

Das Gesetz über das Vertragsregister bezieht sich im Wesentlichen auf Verträge, die mit einem Subjekt der öffentlichen Hand (beispielsweise: der Tschechischen Republik, einem Stadtteil einer statutarischen Stadt, einem Staatsfond, einer öffentlichen Hochschule, einem Staatsbetrieb, dem Tschechischen Rundfunk, dem Tschechischen Fernsehen etc) abgeschlossen werden. Es zählt dabei eine Reihe von konkreten Vertragsarten auf, die dem Gesetz nicht unterliegen. So unterliegen dem Gesetz beispielsweise solche Verträge nicht, deren Leistung überwiegend außerhalb der Tschechischen Republik erbracht werden sowie Verträge, welche die Tätigkeit von Sicherheitsdiensten uä betreffen.

Wirksamkeit und Nichtigkeit der zu Veröffentlichenden Verträge
Das Gesetz über das Vertragsregister setzt fest, dass die laut dem Gesetz zu veröffentlichenden Verträge, grundsätzlich frühestens am Tag der Veröffentlichung im Vertragsregister wirksam werden. Wird der Vertrag im Vertragsregister nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Tag seines Abschlusses veröffentlicht, gilt der Vertrag von Anfang an grundsätzlich als nichtig.

Obwohl das Gesetz über das Vertragsregister, wie eingangs erwähnt, bereits am 01.07.2016 in Kraft getreten ist, sind die beschriebenen Regelungen betreffend der Wirksamkeit und automatischen Aufhebung der nicht rechtzeitig veröffentlichten Verträge erst am 01.07.2017 rechtswirksam geworden.

Man kann daher festhalten, dass die für die Praxis am meisten relevanten Auswirkungen erst am 01.07.2017 in Kraft getreten sind.

Novelle des Gesetzes über das Vertragsregister
Trotz dieser relativ kurzen Zeitspanne wurden in der Zwischenzeit bereits zwei Novellen des Gesetzes veröffentlicht, wobei die letzte bedeutende Novelle am 18.08.2017 verabschiedet wurde.

Die Novelle erweitert die Vertragsarten, auf die sich das Gesetz nicht bezieht. So schließt das neue Gesetz zum Beispiel Tarifverträge oder Verträge, die durch das Bankgeheimnis geschützt werden, aus.

Eine weitere Neuerung ist, dass Verträge, deren Gegenstand Heilmittel oder Gesundheitsmittel sind, ungeachtet der Veröffentlichung im Vertragsregister wirksam werden.

Speziell beim Abschluss von Verträgen mit der öffentlichen Hand sollte stets überprüft werden, ob eine Veröffentlichung im Vertragsregister erforderlich ist.

Autor: Pavel Trnka