Aktuelle insolvenzrechtliche Problematiken in Zeiten von COVID-19

Insolvenzrechtlicher Hintergrund

In Italien haben sich die gesetzgeberischen Interventionen darauf konzentriert Erleichterungen und finanziellen Spielraum zu schaffen, um Insolvenzen vorzubeugen; spezifisch insolvenzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID19-Krise wurden bislang nicht getroffen, so dass es grundsätzlich bei den bestehenden Instrumentarien sowohl hinsichtlich der Antragspflicht als auch zur Lösung von Unternehmenskrisen verbleibt, und zwar insbesondere: (i) der „klassische“ Konkurs sowie die verschiedenen Verfahren, die eine Verhandlungslösung zwischen Gemeinschuldner und Gläubigern vorsehen, d.h. insbesondere das gerichtsförmige Verfahren des „concordato preventivo“ sowie die verschiedenen außergerichtlichen, aber gesetzlich anerkannten Sanierungs- und Umschuldungsabkommen.

Spezifische aktuelle Situationen

Soweit es nicht zu spezifischen Maßnahmen kommen sollte, ist wohl davon auszugehen, dass der „concordato preventivo“ auch in diesen Krisenzeiten das passende Instrument sein sollte, um einerseits Gläubigerschutz zu erlangen und dem Unternehmen andererseits die notwendige Flexibilität einzuräumen, auf die weiteren wirtschaftlichen Entwicklungen reagieren zu können, um auf diese Weise soweit wie möglich den unternehmerischen Goodwill und die Beschäftigung aufrecht erhalten zu können.

Eine Möglichkeit zumindest zur „Hinauszögerung“ der zu erwartenden Insolvenzwelle wäre die derzeit geltenden Regeln zur systematischen Vertagung von Gerichtsverhandlungen pragmatisch auszunutzen, welche insoweit gilt, mit Ausnahme derjenigen Verfahren, bei denen eine verzögerte Behandlung der Streitsache zu einem schweren Schaden bei den Parteien führen würde. Soweit in dieser kurzen Zeitspanne ersichtlich, scheint die Rechtsprechung der Insolvenzgerichte in der Tat dahin zu gehen, die Verfahrenseröffnung als in diesem Sinne „verzögerbar“ hinzunehmen, so dass zumindest der Sache nach etwas Zeit gewonnen wird; eine gesetzgeberische Klärung hierzu und ggf. auch eine spezifisch insolvenzrechtliche Regelung wären jedoch wünschenswert.

Erforderliche weitere Maßnahmen

Überdies ist es dringend erforderlich, sehr kurzfristig durch andere, v.a. arbeitsrechtliche, Maßnahmen hervorgerufene Verwerfungen auszugleichen. Angesichts des angeordneten Stopps betriebsbedingter Kündigungen für 60 Tage kommt es derzeit zu der absurden Situation, dass auch ein Insolvenzverwalter derzeit keine Kündigungen aussprechen darf, so dass die Mitarbeiter trotz fehlender Mittel und mithin trotz fehlender Bezahlung Mitarbeiter des insolventen Unternehmens bleiben und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

Schon aus den vorgenannten Gründen steht zu erwarten, dass es in Kürze auch spezifische gesetzgeberische Interventionen im Bereich des Insolvenzrechtes geben wird.

Stand 01.04.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den aktuellen Sachstand erläutern.

Ansprechpartner
Florian Bünger, LL.M.
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