Ein- und Ausreisebechränkungen in Zeiten von Covid-19

Italien: Internationale Besonderheiten in Bezug auf Einreise- und Ausreisebestimmungen

  • Welche (länderspezifischen) Einschränkungen iZm Covid 19 gelten für die Ein- oder Ausreise?

Die Einreise nach Italien ist nur für nachgewiesene Notwendigkeiten aus Gründen der Arbeit oder der Gesundheit erlaubt; bei der Einreise besteht die Verpflichtung dem Beförderer oder im Falle einer Kontrolle gegenüber der zuständigen Behörde eine strafbewehrte Selbstauskunft abzugeben.

Die Ausreise ist unter den gleichen Bedingungen erlaubt, die auch für die Rückkehr italienischer Staatsbürger aus dem Ausland gelten, insbesondere gilt die Pflicht zur Vorlage einer strafbewehrten Selbstauskunft über die Gründe der Reise.

Erlaubt ist zudem insbesondere die Rückkehr von italienischen Staatsbürgern oder in Italien ansässigen Ausländern, die sich nur vorübergehend im (jeweiligen) Ausland aufhalten (zu touristischen, geschäftlichen oder anderen Zwecken) oder zur Aufgabe Ihres Wohnsitzes im Ausland gezwungen sind.

  • Welche gesundheitspolitischen Maßnahmen und Regeln sind für Ein- und Ausreisende zu beachten?

Grundsätzlich ist bei der Einreise (auch asymptomatischer Personen) unverzüglich die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde zu benachrichtigen und die Personen haben sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen in Selbstisolierung zu begeben.

Ausnahmeregelungen gelten nur für dringende kurzfristige arbeitsbedingte Einreisen und andere Kurzaufenthalte bis zu einer Höchstdauer von 72 Stunden mit unverzüglicher nachfolgender Ausreise.

Im Falle des Auftretens von COVID-19-Symptomen besteht die Verpflichtung, diese Situation unverzüglich der Gesundheitsbehörde zu melden und sich in Erwartung der entsprechenden Anweisungen in Isolation zu begeben.

Unternehmen zur Personenbeförderung sind ferner verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um während der Reise jederzeit einen Abstand von mindestens einem Meter zwischen den beförderten Passagieren und die Verwendung individueller Schutzmittel durch die Besatzung und die Passagiere zu gewährleisten.

Ausnahmen gelten für Grenzgänger, die aus nachgewiesenen Gründen der Arbeit in das nationale Hoheitsgebiet ein- und ausreisen und infolgedessen zu ihrem Wohnsitz, ihrer Wohnung oder ihrem Aufenthalt zurückkehren.

Stand 14.05.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte aufdem aktuellsten Stand zu halten.