Überblick über die ergriffenen Maßnahmen

Die Notverordnungen

Zur Eingrenzung der durch die aktuelle COVID-19 Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen und sozialen Verwerfungen hat die italienische Regierung verschiedene Notverordnungen erlassen, darunter insbesondere das Decreto Legge vom 11.03.2020, das Decreto Legge vom 17.03.2020 („Cura Italia“) und zuletzt das Decreto Legge vom 25.03.2020.

Die Maßnahmen konzentrieren sich dabei (neben sicherheitsrelevanten Maßnahmen wie nach und nach verstärkte Ausgangssperren und Schließungsanordnungen) im Wesentlichen auf arbeits- bzw. sozialrechtliche Maßnahmen und Erleichterungen zugunsten von Unternehmen und anderen Gewerbetreibenden und Freiberuflern im Bereich der abzuführenden Steuern und Abgaben. Mit diesem Beitrag werden wir einen ersten Überblick über die ergriffenen Maßnahmen geben; vertiefende Ausführungen werden in kurzen Abständen auf der Homepage veröffentlicht.

Arbeitsrecht

Das italienische Kurzarbeiterrecht kennt drei verschiedene Arten von Kurzarbeitergeld: (i) das „ordentliche“ Kurzarbeitergeld bei nicht durch den Unternehmer beeinflussbaren Faktoren, (ii) das „außerordentliche“ Kurzarbeitergeld bei Situation, die v.a. auf Restrukturierungsmaßnahmen zurück zu führen sind und (iii) das sog. „abweichende“ Kurzarbeitergeld („in deroga“), mit dem gewissermaßen ausnahmsweise auch solche Unternehmen in den Anwendungsbereich einbezogen werden, deren Beschäftige ansonsten kein Anrecht auf Kurzarbeitergeld hätten.

Im Zuge der Notverordnungen wurden sämtliche „außerordentliche“ Situationen in „ordentliche“ überführt und auch die „abweichenden“ Fallgestaltungen wurden so ausgeweitet, dass praktisch sämtliche Arbeitnehmer, auch von Kleinstunternehmen in den Genuss des Kurzarbeitergeldes kommen, soweit die Reduzierung/Unterbrechung der Tätigkeiten auf COVID-19 zurück zu führen ist. Begleitet werden diese Maßnahmen durch einen Stopp betriebsbedingter Kündigungen für eine Zeit von 60 Tagen rückwirkend ab dem 23. Februar 2020. Weitere Hilfen betreffen das Recht der Eltern bis zu 15 Tage zu halben Bezügen der Arbeit fern bleiben zu können, soweit dies erforderlich ist, um bei Schul- und Kindergartenschließungen die eigenen Kinder betreuen zu können. Ersatzweise kann hierfür ein „Voucher“ i.H.v. EUR 600,00 für die Beschäftigung eines Babysitters in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Erleichterungen

Durch die Verordnung „Cura Italia“ wurden zudem umfassend Fristen zur Abführung von Steuern und Abgaben verlängert bzw. vorübergehend ausgesetzt. Die Maßnahmen wirken dabei abgestuft von praktisch totaler Aufhebung der Abführungspflicht in den in besonderem Maße von der Krise betroffenen Sektoren, bis hin zu nur teilweisen oder kürzeren Stundungsfristen für andere nicht so stark betroffene Bereiche.

Ausblick

Die erlassenen Maßnahmen sind sicherlich richtig und zielführend. Angesichts der sich von Tag zu Tag verschärfenden Krise ist jedoch mit weiteren Notfallmaßnahmen zu rechnen, die sich dann sicherlich früher oder später auch damit zu befassen haben, wie mit der zu erwartenden Welle an Unternehmensinsolvenzen umzugehen sein wird. Von echten Liquiditätsspritzen bis hin zur Frage etwaiger staatlicher Beteiligungen zur Vermeidung von Insolvenzen sind hier alle Szenarien denkbar.

Stand 27.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den aktuellen Sachstand erläutern.

Florian Bünger

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Florian Bünger, LL.M.
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