Türkei: Aktualisierte Kriterien für die Bewertung der Arbeitserlaubnis & Änderung der Durchführungsverordnung zum Internationalen Arbeitskräftegesetz

Ab Oktober 2024 gibt es wichtige Änderungen bei den Kriterien für die Bewertung der Arbeitserlaubnis, und wir haben die wichtigsten Kriterien, die vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit zu prüfen sind, zusammen mit den Neuerungen in einem Informationsvermerk zusammengestellt. Darüber hinaus werden im Folgenden die Änderungen der Durchführungsverordnung zum internationalen Arbeitskräftegesetz zusammengefasst.

Aktualisierte Kriterien für die Bewertung von Arbeitserlaubnissen

Die allgemeinen Beurteilungskriterien für die Erteilung der Arbeitserlaubnis bestehen aus Beschäftigungskriterien, Kriterien der finanziellen Angemessenheit und Gehaltskriterien.

Das Beschäftigungskriterium basiert auf der Beschäftigung von mindestens fünf türkischen Staatsbürgern für jeden zu beschäftigenden Ausländer in Betrieben, die dem Bilanzierungsverfahren unterliegen.

Bei Betrieben, die im vergangenen Jahr einen Nettoumsatz von 50.000.000 TRY oder mehr erzielt haben, wird das Beschäftigungskriterium jedoch nicht angewandt, sofern nicht mehr als fünf Ausländer beschäftigt werden.

Personen, die sich in den letzten fünf Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung drei Jahre in der Türkei aufgehalten haben und über eine Aufenthaltsgenehmigung, eine Arbeitserlaubnis oder internationalen Schutz verfügen, ausgenommen Studenten, sind vom Beschäftigungskriterium und Kriterium der finanziellen Angemessenheit befreit.

Die Befreiung ist jedoch auch an Bedingungen hinsichtlich der Anzahl der ausländischen Arbeitnehmer geknüpft.

Für das Kriterium der finanziellen Angemessenheit gilt:

- Bei neu gegründeten Betrieben, die dem Bilanzierungsverfahren unterliegen, muss das eingezahlte Kapital mindestens 500.000 TRY betragen.

- Für Betriebe, die dem Bilanzierungsverfahren unterliegen und in Betrieb sind, sowie für gewöhnliche Personengesellschaften, die von solchen Betrieben gegründet wurden, muss das eingezahlte Kapital mindestens 500.000 TRY betragen, damit eine Arbeitserlaubnis für den zu beschäftigenden Ausländer beantragt werden kann. Alternativ zu dieser Anforderung kann auch ein Nettoumsatz von 8.000.000 TRY oder ein Exportbetrag von 150.000 USD verlangt werden.

Die oben genannten Schwellenwerte für das eingezahlte Kapital und den Nettoumsatz treten am 01.01.2025 in Kraft.

 

Was das Gehaltskriterium betrifft, so wird der aktuelle Bruttomindestlohn (zum Zeitpunkt der Beantragung der Arbeitserlaubnis) bei der Festlegung des dem Ausländer zu zahlenden Gehalts berücksichtigt. Dementsprechend darf das an den Ausländer zu zahlende Gehalt nicht niedriger sein als:

a) das 5fache des Mindestlohns bei leitenden Angestellten und Piloten,

b) das 4fache des Mindestlohns bei Ingenieuren und Architekten,

c) das 3-fache des Mindestlohns bei sonstigen Führungskräften,

ç) das 2-fache des Mindestlohns bei Personen, die in Berufen tätig sind, die Fachwissen und handwerkliche Geschicklichkeit erfordern,

d) das Mindestlohnniveau bei Ausländern, die häusliche Dienstleistungen erbringen und in anderen Berufen/Arbeitsplätzen tätig sind.

 

Spezifische Bewertungskriterien auf der Grundlage von Sektor, Beruf oder beruflicher Tätigkeit

1. Informatik-Sektor: Das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit werden bei der Bewertung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Stellen, Berufe oder Aufgaben, die Fachwissen erfordern, wie z. B. Softwareentwicklungsexperte, Datenbankexperte, Experte für mobile Software, nicht angewandt. Die Ausnahme ist auf maximal 2 Ausländer begrenzt.

2. Bildungssektor: Unbeschadet der Bestimmungen internationaler Regelungen, denen die Türkei beigetreten ist, werden das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Ausländer, die in Bildungseinrichtungen und internationalen Schulen in Berufen oder Tätigkeiten arbeiten, die eine vorherige Genehmigung gemäß Artikel 29 der Verordnung über private Bildungseinrichtungen des Ministeriums für nationale Bildung erfordern, nicht angewandt.

3. Sektor der häuslichen Dienstleistungen: Im Rahmen der neuen Regelung gilt für Ausländer, die für eine Tätigkeit im Bereich der häuslichen Dienstleistungen bei einem türkischen Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis im Ausland beantragt und erhalten haben, dass innerhalb von 6 Monaten nach Antritt der Beschäftigung der Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber und damit verbunden die Beantragung einer neuen Arbeitserlaubnis, wenn diese im Inland beantragt wird, nicht bewilligt wird, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. 

4. Luftfahrtsektor:  Das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit werden bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis von Ausländern, die als leitende Angestellte oder in Positionen, die Fachwissen erfordern, in den türkischen Vertretungen von Flaggenfluggesellschaften ausländischer Staaten arbeiten, nicht angewandt.

5. Sektoren, die fortgeschrittene Technologie erfordern: Bei qualifizierten Investitionen, die einen hohen Beitrag zur Wirtschaft des Landes leisten oder eine hohe Anzahl von Arbeitsplätzen schaffen, oder bei Arbeitsplätzen, die fortschrittliche Technologie erfordern, oder in Fällen, in denen es aufgrund der Art der Arbeit keinen türkischen Staatsbürger mit den gleichen Qualifikationen gibt, dürfen die allgemeinen Bewertungskriterien nicht oder nur teilweise angewandt werden.

Im Rahmen des Gesetzes Nr. 5746 über die Unterstützung von Forschungs-, Entwicklungs- und Designaktivitäten und der damit zusammenhängenden Gesetzgebung wird die positive Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Technologie bei der Bewertung von Arbeitserlaubnisanträgen von Ausländern eingeholt, die als F&E-, Innovations- und Designpersonal in Unternehmen mit F&E-Zentrum-Zertifikat oder Designzentrum-Zertifikat arbeiten werden, sowie von Ausländern, die innerhalb der Technologieentwicklungszone im Rahmen des Gesetzes Nr. 4691 über Technologieentwicklungszonen arbeiten werden. Das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit werden bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis nach diesem Absatz nicht angewandt.

6. Öffentliche Projekte: In Fällen, in denen bilaterale oder multilaterale Abkommen, die von der Türkei ratifiziert wurden, eine Bestimmung enthalten, oder für die Arbeitserlaubnisanträge von Ausländern, die in Projekten arbeiten, die in diesem Rahmen in der Türkei durchgeführt werden,  werden das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit nicht angewandt.

Das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit werden nicht bei der Bewertung von Anträgen auf Erteilung der Arbeitserlaubnis angewandt, wenn diese im Namen von Ausländern gestellt werden, die bei öffentlichen Einrichtungen und Organisationen oder deren Subunternehmern für die  Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Vertrags- oder Ausschreibungsverfahren beschäftigt werden sollen, angewandt.

7. Gesundheitssektor: Beschäftigungs-, Gehalts- und finanzielle Angemessenheitskriterien werden bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis von Ausländern, die in Berufen und Positionen arbeiten werden, die eine berufliche Qualifikation in öffentlichen Einrichtungen erfordern, nicht angewandt.

8. Tourismussektor: Bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis, die im Namen von Ausländern gestellt werden, die in Unternehmen (Kleinunternehmen wie Friseure, Juweliere, Leder-, Teppich- und Textilverkäufer usw.) arbeiten, die im Rahmen von Verträgen mit Tourismusunternehmen tätig sind, die über ein Zertifikat des Ministeriums für Kultur und Tourismus verfügen, werden das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit für bis zu zwei Ausländer in diesem Bereich nicht angewandt.

Bei den Arbeitserlaubnisanträgen von Ausländern, die in vom Ministerium für Kultur und Tourismus zertifizierten Reisebüros und zwischengeschalteten Organisationen arbeiten, die im Bereich des Gesundheitstourismus tätig und vom Gesundheitsministerium zugelassen sind, werden das Beschäftigungskriterium und die Kriterien der finanziellen Angemessenheit für maximal fünf Ausländer in diesem Bereich nicht angewandt.

Es ist geregelt, dass das Beschäftigungskriterium bei der Beurteilung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis, die von den vom Ministerium benannten Unternehmen im Namen von Ausländern gestellt werden, die an Arbeitsplätzen im Tourismussektor beschäftigt werden, die Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, nicht angewandt wird, wenn mindestens 10 türkische Staatsbürger beschäftigt werden.

Es ist zu beachten, dass für Ausländer, denen eine Arbeitserlaubnis im Rahmen der Ausnahmen von den Bewertungskriterien, die auf der Grundlage von Sektor, Beruf oder Arbeitsplatz festgelegt werden, erteilt wird, die Arbeitserlaubnisanträge, die vom Inland aus für einen anderen Arbeitgeber und außerhalb der oben genannten Sektoren, Berufe oder Arbeitsplätze innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Erlaubnis gestellt werden, nicht bewilligt werden, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor. 

Bewertung des Arbeitserlaubnisantrags eines Ausländers, der eine neue Arbeitsstätte eröffnet oder Partner in einer Arbeitsstätte wird

Das finanzielle Kriterium für die Beurteilung des Arbeitserlaubnisantrags eines Ausländers, der eine neue Arbeitsstätte eröffnet oder Partner in einer Arbeitsstätte wird, ist, dass das Kapital des Ausländers mindestens 500.000 TRY beträgt und der Anteil der Partnerschaft mindestens 20% beträgt, vorausgesetzt, dass das eingezahlte Kapital mindestens 500.000 TRY beträgt. Bis zum 01.01.2025 wird es als ausreichend angesehen, wenn das Kapital des Ausländers mindestens 40.000 TRY beträgt.

Bei der Bewertung des Antrags ist das Beschäftigungskriterium von mindestens fünf türkischen Staatsbürgern am Arbeitsplatz zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird die erste Arbeitserlaubnis, die einem Ausländer erteilt wird, der Gesellschafter eines Unternehmens oder Inhaber eines Arbeitsplatzes ist, mit einem Vermerk versehen. Ab dem siebten Monat der ersten Arbeitserlaubnis müssen jeden Monat mindestens fünf türkische Staatsbürger am Arbeitsplatz beschäftigt sein.

Wenn der Kapitalanteil des ausländischen Partners 100.000 USD oder mehr beträgt, gelten die finanziellen und beschäftigungsbezogenen Kriterien nicht.

Die Kriterien in dieser Verordnung treten am 1. Oktober 2024 in Kraft. In Anbetracht der Tatsache, dass der Arbeitserlaubnisantrag vom Ministerium negativ bewertet werden könnte, wenn der Antrag unter falscher Interpretation dieser Kriterien gestellt wird, empfehlen wir Ihnen, sich rechtliche Beratung zu holen.

Änderung der Durchführungsverordnung zum Internationalen Arbeitskräftegesetz

Mit der Änderung der „Durchführungsverordnung zum internationalen Arbeitskräftegesetz“ wurde die Dauer der Befreiung von der Arbeitserlaubnis für Ausländer, die von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen darüber informiert wurden, dass sie der Türkei in den Bereichen Wirtschaft, Soziokultur, Technologie und Bildung bedeutende Dienste und Beiträge leisten können, von sechs Monaten auf drei Jahre erhöht. Das Verfahren wurde vereinfacht, da für diese Personen nur noch ein Informationsformular zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis ausgestellt wird.

Unter der Voraussetzung, dass die Direktion für Kommunikation des Präsidiums der Türkischen Republik eine positive Stellungnahme abgibt, werden ausländische Pressevertreter, die im Rahmen eines ständigen Presseausweises in die Türkei kommen, für die Dauer ihres Einsatzes von der Arbeitserlaubnis befreit.

Die Visumspflicht für Sportler wurde abgeschafft. Ausländische Berufssportler und -trainer, Sportärzte, Sportphysiotherapeuten, Sportmechaniker, Sportmasseure und ähnliches Sportpersonal, die in die Türkei kommen, werden nun nur noch für die Dauer ihrer Verträge mit Sportverbänden und Sportvereinen von der Arbeitserlaubnispflicht befreit, sofern sie die Genehmigung des Ministeriums für Jugend und Sport oder des türkischen Fußballverbandes haben.

Die Zeitspanne für die Anträge auf Befreiung von der Arbeitserlaubnis, die vom Inland ausgestellt werden können, wurde verlängert, und es ist vorgesehen, dass sie innerhalb der Zeiträume gestellt werden können, in denen sich der Ausländer legal in der Türkei aufhält.

Für ausländische Seeleute, die auf Schiffen im Einklang mit den Rechtsvorschriften arbeiten und denen eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis erteilt wurde, wurde die Möglichkeit geschaffen, eine neue Befreiung aufgrund dieser Aufgaben zu beantragen, indem festgelegt wurde, dass das Kalenderjahr als Grundlage dient.

Die Änderungen sind am 15. Oktober 2024 in Kraft getreten.



Autor: Sedanur Zengin