Slowakei: Brexit – Was gilt im slowakischen Aufenthalts- und Arbeitsrecht?

Einreise und Aufenthalt

Gemäß dem Abkommen zwischen der EU und Großbritannien hat die Slowakei beschlossen, das Feststellungssystem (Artikel 18 Absatz 4) anzuwenden, auf dessen Grundlage für die Begünstigten des Abkommens kein neues Aufenthaltsverfahren erforderlich ist.

Alle britischen Staatsbürger und ihre Familienangehörigen, die vor oder bis zum 31.12.2020 ein rechtmäßiges eingetragenes Aufenthaltsrecht in der Slowakischen Republik erhalten haben, erhalten automatisch eine der Arten des ständigen Wohnsitzes, wodurch alle Rechte aus dem Abkommen über den Austritt garantiert werden. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 01.01.2021 automatisch geändert.

Britische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen beantragen spätestens bis zum 30.06.2021 eine neue Aufenthaltserlaubnis als Drittstaatsangehörige, abhängig von der Länge des Aufenthalts in der Slowakei vor dem 01.01.2021 (ständiger Aufenthalt für 5 Jahre oder ständiger Aufenthalt auf unbefristete Dauer).

Bei britischen Staatsbürgern und ihren Familienangehörigen, die zum Ende der Übergangszeit (31.12.2020) seit weniger als 5 Jahren ein eingetragenes Aufenthaltsrecht in der Slowakei gehabt haben, wurde ihr Aufenthaltsrecht für den ständigen Aufenthalt auf die Dauer von 5 Jahren geändert.

Bei britischen Staatsbürgern und ihren Familienangehörigen, die zum Ende der Übergangszeit (31.12.2020) seit mehr als 5 Jahren ein eingetragenes Aufenthaltsrecht in der Slowakei haben, wurde das Aufenthaltsrecht in einen ständigen Aufenthalt auf unbefristete Dauer geändert. Das Innenministerium der Slowakischen Republik empfiehlt, bis zum 30.06.2021 einen Dokumentenaustausch zu beantragen.

Britische Staatsbürger, die im Hoheitsgebiet der Slowakei ihren rechtmäßigen Wohnsitz hatten, aber vor dem 01.01.2021 nicht registriert waren, die jedoch in der Slowakei weiterhin verbleiben möchten, sollten sich so bald wie möglich an die zuständige Abteilung der Ausländerpolizei wenden, um Ihren Aufenthalt anzumelden. Die Voraussetzung für die Registrierung ist ein glaubwürdiger Beweis dafür, dass sie sich vor dem 01. 01. 2021 in der Slowakei aufgehalten haben und vor dem 01. 01. 2021 die Aufenthaltsbedingungen als EU-Bürger erfüllt haben und weiterhin erfüllen. Nach der Registrierung ihres Aufenthalts können sie ihre Aufenthaltsrechte in der Slowakei weiterhin so weit wie bisher nutzen. Durch die Registrierung ihres Wohnsitzes erwerben sie einen ständigen Wohnsitz, der alle Rechte aus dem Abkommen über den Austritt garantiert, und ihnen wird ein Nachweis über den ständigen Wohnsitz ausgestellt.

Familienangehörige von britischen Staatsbürgern, die keinen registrierten Wohnsitz als Familienangehörige von EU-Bürgern in der Slowakischen Republik haben, die als Familienmitglied eines britischen Staatsbürgers, der unter das Abkommen über den Austritt fällt, in der Slowakischen Republik bleiben möchten, müssen sich bei der zuständigen Ausländerpolizeiabteilung melden, um ihren Aufenthalt zu registrieren; Die Voraussetzung für die Registrierung ist ein glaubwürdiger Beweis dafür, dass ihre familiäre Beziehung zu einem britischen Staatsbürger vor dem 01.01.2021 bestand und dass der britische Staatsbürger, dessen Familienmitglied er ist, (i) ein eingetragenes Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf ständigen Wohnsitz vor dem 01.01.2021 hatte oder (ii) vor dem 01. 01. 2021 im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik sich aufgehalten hat und die Registrierungsbedingungen als EU-Bürger erfüllt hat und weiterhin erfüllt. Durch die Registrierung des Wohnsitzes erwirbt diese Person einen ständigen Wohnsitz, der alle Rechte aus dem Abkommen über den Austritt garantiert, und erhält einen Nachweis über den ständigen Wohnsitz.

Britische Staatsbürger, die sich vor dem 01.01.2021 nicht im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufgehalten haben oder dort registriert waren, können als Drittstaatsangehörige ab dem 01. 01. 2021 einen entsprechenden (je nach der Art des Aufenthaltsrechts) Antrag stellen, gemäß den Bedingungen des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern. Sie können einen Aufenthalt bei der Botschaft der Slowakischen Republik im Ausland (zum Beispiel in London) oder bei der zuständigen Abteilung der Ausländerpolizei in der Slowakei beantragen.

Geschäftsreisen

Britische Geschäftsreisende, die auf Geschäftsreise in die Slowakische Republik kommen, benötigen kein Visum, wenn sie weniger als 90 Tage bleiben; sie benötigen auch keine Arbeitserlaubnis, wenn sie keine bezahlte Tätigkeit ausüben.



Autor: Monika Wetzlerová-Deisler