Neuansässige Personen, die Renten aus ausländischen Quellen beziehen: Steuererleichterung durch das Haushaltsgesetz 2019

Die Neuregelung

Durch Art. 1 Absätze 273-274 des Haushaltsgesetzes 2019 (Gesetz 145/2018) wurde die Möglichkeit eingeführt, eine bevorzugte Steuerregelung für Personen mit ausländischen Renteneinkünften zu wählen, die ihren steuerlichen Wohnsitz in kleine Gemeinden in Süditalien verlegen.

Diejenigen Personen, die für sich das erleichterte System wählen, unterliegen während der gesamten Dauer der Option nicht den Verpflichtungen der Steuerüberwachung gebunden und von den Steuern IVIE und IVAFE (Steuern, die sich jeweils auf im Ausland gehaltene Immobilien und ausländische Finanzanlagen beziehen) befreit.

Steuertarif und Gültigkeitsdauer der Erleichterung.

Die Neuregelung sieht die Anwendung einer Ersatzsteuer von 7% auf alle im Ausland oder aus ausländischen Quellen erwirtschafteten Einkünfte für die ersten fünf Steuerjahre nach Wirksamwerden der Option vor. Es unterliegen der Ersatzteuer diejenigen Einkommen jeder Art, die aus einer ausländischen Quelle stammen oder im Ausland erwirtschaftet werden.

Bedingungen

Natürliche Personen, die der Neuregelung grundsätzlich unterfallen, können die bevorzugte Option dann ausüben, wenn sie:

- seit mindestens fünf Steuerjahren vor demjenigen Zeitpunkt, zu dem die Option wirksam wird, nicht in Italien ansässig waren;

- aus Ländern stammen, mit denen Abkommen über Verwaltungszusammenarbeit in Kraft sind.

Weitere Optionen innerhalb des Systems und Anrechnung von im Ausland gezahlten Steuern

Die interessierten Personen können bei der Ausübung der Option oder auch im Rahmen einer nachträglichen Änderung die (nicht erleichterte) Anwendung der ordentlichen Besteuerung auf Einkünfte wählen, die in einem oder mehreren ausländischen Ländern oder Gebieten erzielt wurden. In diesem Fall hat der Steuerzahler in Bezug auf das in den ausgewählten Ländern erzielte Einkommen Anspruch auf die Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuern. Diese Gutschrift ist bei Einkünften, die der Ersatzsteuer von 7% unterliegen, nicht anwendbar.

Die fragliche Bestimmung ergänzt das bestehende System der Pauschalbesteuerung für neuansässige Personen, mit dem einkommensstarke Personen nach Italien gelockt werden sollen. Dieses System sieht derzeit die Besteuerung einer pauschal festgelegten Bemessungsgrundlage i.H.v. EUR 100.000,00 pro Jahr für alle ausländischen Einkünfte vor, die unter der Bedingung gewährt wird, dass der Antragsteller mindestens neun der zehn Steuerjahre vor Beginn der Gültigkeit der Option nicht in Italien ansässig war (Art. 24 bis T.U.I.R.).

Das optionale Vorteilssystem, das neu ansässigen Personen vorbehalten ist, die Renten aus ausländischen Quellen beziehen, eignet sich als legitimes Instrument der Steuerplanung. Trotz der Einschränkungen behält das Gesetz eine beträchtliche Anziehungskraft: Denken Sie daran, dass viele der berühmtesten touristischen Zentren des Landes in die von der Gesetzgebung umfassten Gebiete fallen (um nur einige Beispiele zu nennen, die Insel Capri oder Ischia, zu der sechs Gemeinden gehören, oder sogar Taormina auf Sizilien). Es bleibt jedoch abzuwarten, ob es in der Praxis sich als sinnvoll erweist, tatsächlich von der Neuregelung Gebrauch zu machen.

Avv. Giovanni Elia