POLEN: ÄNDERUNGEN DES POLNISCHE RECHTS ZUR HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER FÜR VERBINDLICHKEITEN EINER GMBH

I. Einleitung

Mit dem Inkrafttreten des polnischen Restrukturierungsgesetzes („RStruktG“) und der Novelle des Insolvenzgesetzes („InsG“) wurden seit 01.01.2016 die Umstände geändert, unter denen Geschäftsführer einer GmbH von der Haftung im Sinne des Gesetzbuches über Handelsgesellschaften („HGGB“) befreit werden können. Gemäß Art. 299 § 1 HGGB haften die Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, wenn sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos erwiesen hat. Dabei kann sich der Geschäftsführer von der Haftung insbesondere dann, jedoch nicht ausschließlich, befreien, wenn er den Insolvenzantrag nachweislich rechtzeitig gestellt hat. Im Hinblick auf die neuen Vorschriften ist insoweit wichtig, die Voraussetzungen für die Stellung des Eröffnungsantrags richtig zu definieren.

II. Die Insolvenzvoraussetzungen

Gemäß dem novellierten Insolvenzgesetz wurde die Frist für die Stellung des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht verlängert. Sie beträgt nach Art. 21 Abs. 1 InsG aktuell 30 Tage nach Eintritt des Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; s.u.). Im Vergleich zur vorherigen 14-Tage-Frist ist diese Änderung als eine verbesserte Lösung im Hinblick auf die Haftung der Manager nach Art. 299 § 1 HGGB anzusehen.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus den Begriff der insolvenzrechtlichen Überschuldung näher präzisiert, indem er deren Dauer bestimmt hat. Nun gilt eine Handelsgesellschaft als überschuldet, wenn die bestehenden Verbindlichkeiten ihr Vermögen überschreiten (auch wenn sie ihre Zahlungspflichten laufend erfüllt), wobei dieser Zustand länger als 24 Monate dauert. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass Rückstellungen für Verbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, zukünftige Verbindlichkeiten sowie Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, deren Wirkungen einem solchen Darlehen entsprechen, bei der Berechnung der Verbindlichkeiten nach dem vorangehenden Satz nicht zu berücksichtigen sind.

III. Fazit

In Bezug auf die Stellung des Eröffnungsantrags gilt nach wie vor der Grundsatz, dass jeder organschaftliche Vertreter, auch wenn in der Gesellschaft Gesamtvertretung vereinbart wird, einzeln berechtigt und verpflichtet ist, den Eröffnungsantrag zu stellen.

Neue Vorschriften sind am 01.01.2016 in Kraft getreten. Auf nach dem 01.01.2016 eingeleitete Verfahren sind demnach neue Voraussetzungen und Begriffe anwendbar.

Tomasz Szarek

(tomasz.szarek@sdzlegal.pl)

Marcin Śledzikowski

(marcin.sledzikowski@sdzlegal.pl)