SPANIEN: WELCHE FRIST GILT FÜR DIE VOLLSTRECKUNG AUSLÄNDISCHER URTEILE IN SPANIEN?

I. Hintergrund

In einer Zeit, in der grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen an der Tagesordnung sind, ist es regelmäßig notwendig, gerichtliche Entscheidungen in einem anderen Staat zu vollstrecken. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welche Frist für diese Vollstreckung maßgeblich ist.

In Spanien unterliegen gerichtliche Entscheidungen gemäß Artikel 518 der spanischen Zivilprozessordnung grundsätzlich einer fünfjährigen Verjährungsfrist. Es ist aber zweifelhaft, ob diese Regel auch für im Ausland ergangene Urteile gilt. Oder ist für diese vielmehr die Vollstreckungsfrist des Staates maßgeblich, in dem sie erlassen wurden?

Die Frage ist von besonderer Bedeutung, da die Fristen zur Vollstreckung in einzelnen Staaten höchst unterschiedlich sein können. So beträgt sie in Deutschland beispielsweise 30 Jahre. Könnte in Spanien ein Urteil eines deutschen Gerichts aus dem Jahre 2000 vollstreckt werden? Sollte die spanische 5-Jahresfrist maßgeblich sein, wäre die Antwort nein, wenn das deutsche Recht anwendbar wäre, wäre dies hingegen möglich.

II. Die Rechtsprechung des obersten spanischen Gerichtshofes

Das Oberste Gericht Spaniens hat sich bislang ein einziges Mal zu dieser Frage geäußert. In seinem Urteil vom 16.10.2014 kommt es zu dem Ergebnis, dass die spanische 5-Jahresfrist auch auf ausländische Entscheidungen anwendbar ist.

Das Urteil ist aus unserer Sicht fehlerhaft. Denn es verkennt die verschiedenen internationalen Vorschriften, die diese Materie regeln. In diesem Bereich konkurrieren Vorschriften der Europäischen Union, verschiedene internationale Abkommen sowie nationale Regelungen. Innerhalb der EU sind insbesondere drei Rechtsquellen relevant: Das Brüsseler Übereinkommen von 1968, die Verordnung 44/2001 und die Verordnung 1215/2012. Ihr Anwendungsbereich hängt davon ab, wann das Verfahren begann, in dem das zu vollstreckende Urteil ergangen ist oder wann die Entscheidung gefällt wurde. An dieser Stelle sei nur auf die beiden erstgenannten Rechtsquellen eingegangen, die einen beinahe identischen Inhalt haben. Denn die Verordnung 1215/2012 findet nur auf Verfahren Anwendung, die seit 2015 begonnen wurden, weshalb sich in diesen Fällen das Problem der Verjährung noch nicht stellt.

III. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben

Das Brüsseler Übereinkommen von 1968 und die Verordnung 44/2001 stellen zwei Bedingungen auf, damit ein Urteil eines Mitgliedstaates der EU in einem anderen vollstreckbar ist: Erstens muss es in seinem Ursprungsstaat vollstreckbar sein und zweitens muss es in dem angerufenen Staat für vollstreckbar erklärt werden. Diese Vollstreckbarkeitserklärung wird auch "exequatur" genannt. Das bedeutet, dass im angerufenen Staat auch zwei Verfahren betrieben werden müssen: Eines, in dem die Vollstreckbarkeit erklärt wird und eines, in dem die Entscheidung tatsächlich vollstreckt wird.

1. Das Anerkennungsverfahren: Die Vollstreckbarkeit im Heimatstaat

Besonders interessant ist dabei die erste Bedingung, da diese indirekt auf eine Frist verweist. Denn ein Urteil ist in seinem Ursprungsstaat dann vollstreckbar, wenn dort die Frist zur Vollstreckung noch nicht abgelaufen ist. Innerhalb dieser Frist muss mithin das "exequatur" beantragt werden, und nicht innerhalb der Vollstreckungsfrist des angerufenen Staates.

Diese Schlussfolgerung ist zwingend, da nach den genannten Rechtsquellen ein ausländisches Urteil nur dann vollstreckt werden kann, wenn das "exequatur" erfolgt ist. Nur dann handelt es sich bei der Entscheidung auch im angerufenen Staat um einen Vollstreckungstitel und dem Gläubiger steht das eigentliche Vollstreckungsverfahren offen. Und nur dann kann die im spanischen Recht geltende 5-Jahresfrist zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens zu laufen beginnen.

Zur Veranschaulichung erneut das Beispiel: Nach deutschem Recht verjährt die Vollstreckung nach 30 Jahren. Wenn nun in Spanien die Vollstreckbarkeitserklärung einer deutschen Entscheidung aus dem Jahr 2000 beantragt wird, muss das spanische Gericht diese somit anordnen, da die Entscheidung im Ursprungsstaat weiterhin ein gültiger Vollstreckungstitel ist. Wendete man auf das "exequatur" die 5-Jahresfrist des Art. 518 der spanischen Zivilprozessordnung an, würde dies zu der gemeinschaftsrechtswidrigen Situation führen, dass eine in Deutschland vollstreckbare Entscheidung in Spanien nicht vollstreckbar wäre.

2. Die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat

Daher ist die Frist zur Beantragung der Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils in Spanien identisch mit der Vollstreckungsfrist des Ursprungsstaates. Nach Erteilung des "exequatur" hat der Gläubiger nach spanischem Recht fünf Jahre Zeit, um die eigentliche Vollstreckung zu beantragen.

IV. Fazit

Es sei noch einmal klargestellt, dass das Oberste Gericht Spaniens dies anders sieht. Nach der zitierten Entscheidung beträgt die Frist zur Beantragung der Vollstreckbarkeitserklärung fünf Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung. Da es sich dabei um eine einmalige Entscheidung handelt, kann keinesfalls von gefestigter Rechtsprechung gesprochen werden. Ein Gläubiger, der im Ausland einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, ist dennoch gut beraten, das "exequatur" innerhalb der folgenden fünf Jahre zu beantragen. Es wäre aber höchst interessant, die Meinung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Frage zu hören. Dazu müsste ihm allerdings ein spanisches Gericht das Problem im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlegen.

Carlos Fernández

(c.fernandez@schindhelm.com)

Moritz Tauschwitz

(m.tauschwitz@schindhelm.com)