Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie in Italien

Italien, wie auch andere Länder – darunter Irland, Zypern, Finnland, Dänemark, die Tschechische Republik, Lettland, Luxemburg und Slowenien – hat die Europäische Kommission unter Verweis auf die in Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit bei absehbaren Schwierigkeiten bei der Umsetzung gebeten, die Frist für die Richtlinienumsetzung um ein Jahr zu verlängern. Dies gründet im Wesentlichen darauf, dass die Umsetzung der Richtlinie mit dem bereits bestehenden Krisengesetzbuch zu koordinieren ist.

Das italienische Krisengesetzbuch sollte ursprünglich am 01.09.2021 in Kraft treten, wobei jedoch angesichts der durch die Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Folgen mit einer Verschiebung des Inkrafttretens gerechnet wird. Obwohl die allgemeine Struktur des Krisengesetzbuches mit den europäischen Vorgaben übereinstimmt, fehlt es nicht an Koordinationsmängeln. Die Umsetzung könnte daher neben der Beseitigung der Widersprüche auch eine Gelegenheit sein, die Chancen zu nutzen, die die Harmonisierung des europäischen Rechts bietet. In Italien hat die Regierung eine Kommission eingesetzt, die nicht nur die möglichen kritischen Aspekte einiger Bestimmungen des Krisengesetzbuches unter Berücksichtigung des durch die Pandemie veränderten wirtschaftlichen Kontextes zu bewerten hat, sondern auch Vorschläge zur Integration des Krisengesetzbuches in die Umsetzung der Richtlinie formulieren soll.



Autor: Cristina Turcato