Einleitung Die Betriebsstätte ist ein grundlegender Begriff im internationalen und nationalen Steuerrecht und definiert die wirtschaftliche Präsenz eines ausländischen Unternehmens in einem anderen Land als dem seines Hauptsitzes. Ihre Existenz führt zur Unterwerfung unter bestimmte steuerliche, buchhalterische und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen in dem Gebiet, in dem sie tätig ist. Der Begriff der Betriebsstätte ist maßgeblich für die Bestimmung des Steuergebiets und des Steuerschuldners bei Geschäften, die von nicht ansässigen Personen getätigt werden. Insbesondere für ausländische Arbeitnehmer, die in Italien tätig sind, löst das Vorhandensein einer Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens dieselben Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungssystem aus, die für italienische Arbeitgeber gelten. Das Fehlen einer Betriebsstätte erfordert hingegen die Benennung eines Vertreters fuer die Abführung der Sozialversicherung (oder die Gründung eines Vertretungsbüros). Die Regelung zur Betriebsstätte gliedert sich in verschiedene Rechtsvorschriften, darunter Art. 162 des Einkommensteuergesetzes für Einkommensteuern, das DPR 633/72 für die Mehrwertsteuer und die EU-Verordnung Nr. 282/2011 für die Definition auf Gemeinschaftsebene. Begriff der Betriebsstätte Die Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, über die das gebietsfremde Unternehmen seine unternehmerische Tätigkeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Staates ausübt. Für Mehrwertsteuerzwecke ist der Begriff der Betriebsstätte in Art. 11 der EU-Verordnung Nr. 282/2011 enthalten und leitet sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ab. Er umfasst jede Organisation, die sich vom Hauptgeschäftssitz unterscheidet und sich durch einen ausreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine geeignete Struktur in Bezug auf personelle und technische Mittel auszeichnet, die es ihr ermöglichen, die für ihre eigenen Bedürfnisse erbrachten Dienstleistungen entgegenzunehmen und zu nutzen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke sind: das Vorhandensein einer Organisationsstruktur;eine vom „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Steuerpflichtigen getrennte Organisationsstruktur;ein ausreichender Grad an Beständigkeit der Organisation selbst;eine geeignete Struktur in Bezug auf personelle und technische Mittel, die es ermöglicht, die erworbenen Waren/Dienstleistungen zu empfangen und zu nutzen und/oder für Mehrwertsteuerzwecke relevante Umsätze zu tätigen. Im Gegensatz zur Einkommensteuer ist für Mehrwertsteuerzwecke das gleichzeitige Vorhandensein des menschlichen und des technischen/materiellen Faktors ein unverzichtbares Element, um das Vorliegen einer Betriebsstätte im Staatsgebiet zu begründen. Es ist keine bestimmte Dauer vorgesehen, wie dies beispielsweise bei der 12-monatigen Dauer einer Baustelle der Fall ist. Definition der Betriebsstätte im Zusammenhang mit ausländischen Arbeitnehmern, die in Italien tätig sind. Damit vom Bestehen einer Betriebsstätte im Zusammenhang mit in Italien tätigen ausländischen Arbeitnehmern ausgegangen werden kann, muss Folgendes festgestellt werden: Was unter einer Betriebsstätte in Italien zu verstehen ist, insbesondere in Bezug auf ausländische Arbeitnehmer.Welche Verpflichtungen und Konsequenzen ergeben sich für ausländische Unternehmen und ihre Arbeitnehmer in Italien bei Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Betriebsstätte? Ein ausländisches Unternehmen, das in Italien über eine Betriebsstätte tätig ist, unterliegt denselben Verpflichtungen wie italienische Arbeitgeber. Die Verpflichtungen gegenüber dem italienischen Sozialversicherungssystem treten automatisch in Kraft, sobald eine Arbeitstätigkeit in Italien ausgeübt wird. Insbesondere muss sich der ausländische Arbeitgeber beim INPS ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit mit Arbeitnehmern in Italien anmelden. Wenn das ausländische Unternehmen in Italien ohne feste Niederlassung tätig ist, kann das Sozialversicherungsverhältnis mit dem INPS über einen Sozialversicherungsbevollmächtigten abgewickelt werden. Dieser in Italien ansässige Dritte sorgt im Rahmen eines Vertretungsmandats für die Erfüllung der Sozialversicherungspflichten und übernimmt dabei ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung für die Beitragspflicht. Die Ernennung eines Sozialversicherungsvertreters betrifft ausländische Unternehmen (aus der EU oder aus Drittländern), die in Italien versicherungspflichtig sind, aber außer einem oder mehreren Arbeitnehmern keine Strukturen oder sonstigen Niederlassungen im Staatsgebiet haben. Betriebsstätte und steuerliche Verpflichtungen Das Vorliegen einer Betriebsstätte in Italien bringt Buchführungspflichten mit sich, im Wesentlichen zur korrekten Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Italien. Art. 14 Abs. 5 des DPR 600/73 sieht vor, dass buchführungspflichtige Personen, die in Italien über Betriebsstätten gewerbliche Tätigkeiten ausüben, die die Betriebsstätten betreffenden Geschäftsvorfälle in der Buchführung gesondert erfassen und die Geschäftsergebnisse für jede einzelne Betriebsstätte separat ermitteln müssen. Die Betriebsstätte ist mehrwertsteuerpflichtig, und ihre Existenz ist entscheidend für die Feststellung der territorialen Relevanz der Steuer und des Steuerschuldners. Ist der Umsatz in Italien territorial relevant, ist die Mehrwertsteuer von der Betriebsstätte zu entrichten. Wenn die Betriebsstätte eines nicht ansässigen Steuerpflichtigen in Italien zudem Beträge auszahlt, die der Quellensteuer unterliegen, unterliegt sie den Pflichten als Steuersubstitut, muss die Quellensteuer einbehalten und abführen sowie die vorgeschriebenen Buchhaltungsunterlagen führen. Nicht ansässige Personen mit einer Betriebsstätte in Italien sind stets zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Insbesondere: Betriebsstätte und Heimarbeit Im Zusammenhang mit der Steuervergünstigung für Impatriates (Rückkehrer nach italien) weist ein Rundschreiben der Steuerbehörde auf das Risiko hin, dass der Impatriate im Staatsgebiet eine Betriebsstätte des nicht ansässigen Arbeitgebers im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß Art. 162 des Einkommensteuergesetzes begründet. Das Rundschreiben hat die Gültigkeit der üblichen Kriterien zur Feststellung einer Betriebsstätte auch im Fall einer natürlichen Person bestätigt, die im Staatsgebiet unternehmerische Tätigkeiten oder selbstständige Tätigkeiten im Homeoffice ausübt. Der Kommentar zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens (§ 18) nennt die folgenden Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Staatsgebiet im Falle eines „Homeoffice“: die Tatsache, dass das Wohnhaus dem im anderen Staat ansässigen Unternehmen „zur Verfügung steht“;die Dauerhaftigkeit seiner Nutzung;die Ausübung von Tätigkeiten, die zum wirtschaftlichen Kerngeschäft der ausländischen Muttergesellschaft mit der Generierung von Umsatz gehören; und nicht lediglich begleitende Tätigkeiten. Die Wohnung gilt als dem Unternehmen zur Verfügung stehend, sofern dieses den Arbeitnehmer aufgefordert hat, sie für die Ausübung seiner Tätigkeit zu nutzen, beispielsweise indem es ihm kein Büro zur Verfügung gestellt hat. Die Nutzung des sogenannten „Homeoffice“ in unregelmäßiger oder gelegentlicher Weise stellt keine Betriebsstätte dar. Angewandte Grundsätze Grundsatz der Territorialität der Beitragspflicht: Die in Italien ausgeübte Arbeitstätigkeit führt automatisch zur Begründung eines Sozialversicherungsverhältnisses und zur Unterstellung unter die Versicherungspflicht, und zwar zu denselben Bedingungen wie für italienische Arbeitnehmer.Unterscheidung zwischen Betriebsstätte und Fehlen einer Betriebsstätte: Ein ausländisches Unternehmen, das in Italien mit einer Betriebsstätte tätig ist, unterliegt denselben Verpflichtungen wie italienische Arbeitgeber. Fehlt eine Betriebsstätte, ist die Bestellung eines Sozialversicherungsbeauftragten erforderlich.Buchhalterische und steuerliche Selbstständigkeit der Betriebsstätte: Die Betriebsstätte muss die Geschäftsvorgänge gesondert erfassen und die Geschäftsergebnisse separat ermitteln. Sie ist mehrwertsteuerpflichtig und in bestimmten Fällen als Steuersubstitut tätig.Kriterien für die Einstufung als Betriebsstätte bei Heimarbeit: Die Einstufung als Betriebsstätte für einen Heimarbeiter hängt von der Verfügbarkeit der Wohnung für das Unternehmen, der Dauerhaftigkeit der Nutzung und der Art der ausgeführten Tätigkeiten (die nicht lediglich vorbereitender oder unterstützender Natur sein dürfen) ab. Schlussfolgerungen Die Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens im Zusammenhang mit in Italien tätigen Arbeitnehmern, stellt eine feste Geschäftseinrichtung dar, über die ein nicht ansässiges Unternehmen seine Tätigkeit auf italienischem Gebiet ausübt. Ihre Existenz hat zur Folge, dass das ausländische Unternehmen denselben sozialversicherungs-, buchhaltungs- und steuerrechtlichen Verpflichtungen unterliegt, die für italienische Arbeitgeber gelten. Insbesondere muss sich das ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte beim INPS registrieren lassen und die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abführen. Aus steuerlicher Sicht ist die Betriebsstätte mehrwertsteuerpflichtig und muss eine separate Buchhaltung führen, um das in Italien steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln. Auch die von einem Arbeitnehmer in Italien ausgeübte Heimarbeit kann für den nicht ansässigen Arbeitgeber eine Betriebsstätte darstellen, wenn die Wohnung dem Unternehmen zur Verfügung steht, die Nutzung kontinuierlich erfolgt und die Aufgaben zum Kerngeschäft des Unternehmens gehören.