Internationale Rechtsberatung

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Leitlinien zur Abschreibung von Handelsforderungen: Bilanzielle und steuerliche Aspekte

Einleitung

Im Rahmen des Forderungsmanagements, insbesondere zum Jahresabschluss, ist es entscheidend, zwischen einer Wertberichtigung und einem endgültigen Forderungsausfall zu unterscheiden. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über die gesetzlichen und bilanztechnischen Vorgaben zur Abschreibung von Handelsforderungen – sowohl gegenüber inländischen als auch ausländischen Kunden.

Unterschied zwischen Wertberichtigung und Forderungsverlust gemäß OIC 15

Nach dem italienischen Rechnungslegungsstandard OIC 15 kann die Berichtigung von Forderungen auf zwei Arten erfolgen:

  1. Wertberichtigung von Forderungen
    Eine Wertberichtigung stellt eine Minderung des Nennwerts der Forderung auf den voraussichtlichen Realisierungswert dar. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein vernünftiges Risiko der Uneinbringlichkeit besteht, der rechtliche und wirtschaftliche Anspruch jedoch nicht endgültig verloren ist.

  2. Forderungsverlust
    Ein endgültiger Forderungsausfall liegt nur dann vor, wenn ein sicherer Umstand gegeben ist, der die Uneinbringlichkeit der Forderung begründet – etwa durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abtretung vertraglicher Rechte.
    Urteil des Kassationsgerichts Nr. 10686 vom 4. Mai 2018: Ein Forderungsverlust erfordert die endgültige Uneinbringlichkeit, während die Wertberichtigung einen potenziellen Verlust betrifft.

Steuerliche Vorschriften: Art. 101 und 106 TUIR

Das italienische Steuerrecht unterscheidet zwischen der Abzugsfähigkeit von Forderungsverlusten (Art. 101 TUIR) und von Wertberichtigungen (Art. 106 TUIR), wobei jeweils spezifische Voraussetzungen und Grenzen gelten.

Artikel 101 TUIR – Forderungsverluste
Ein steuerlicher Abzug ist möglich, wenn:

  • der Schuldner einem Insolvenzverfahren unterliegt (z. B. Konkurs, Vergleich, etc.);

  • ein Sanierungsplan gerichtlich bestätigt wurde;

  • ein bescheinigter Umstrukturierungsplan vorliegt;

  • der Schuldner einem gleichwertigen ausländischen Verfahren unterliegt, vorausgesetzt, es besteht ein angemessener steuerlicher Informationsaustausch.

Artikel 106 TUIR – Wertberichtigungen
Für Nicht-Finanzunternehmen gilt eine pauschale Abzugsfähigkeit in Höhe von 0,5 % der bilanzierten Handelsforderungen, mit einem kumulierten Höchstbetrag von 5 %.

Praxisfälle:

  • Keine zivilrechtliche Wertberichtigung → kein steuerlicher Abzug möglich

  • Wertberichtigung über dem Limit → teilweiser Abzug, Korrektur in der Steuererklärung

  • Wertberichtigung innerhalb der Grenzen → vollständiger Abzug ohne Anpassungen

Welche Forderungen sind erfasst?
Es müssen Forderungen aus dem operativen Geschäft (Art. 85 TUIR) sein – also aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Ausgeschlossen sind Forderungen aus Anlagevermögen und Finanzinstrumenten, die unter das Steuerbefreiungsregime (Art. 87 TUIR) fallen.

Umsatzsteuerliche Behandlung: Gutschriften nach Art. 26 DPR 633/72

Das italienische Umsatzsteuergesetz erlaubt die Ausstellung von Gutschriften in folgenden Fällen:

  • Vertragsaufhebung oder -auflösung

  • nachträgliche Rabatte oder Preisnachlässe

  • Fehler in der ursprünglichen Rechnung

  • Nichtzahlung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

  • Erfolgloses individuelles Vollstreckungsverfahren

  • Vertragsauflösung wegen Nichterfüllung bei Dauer- oder Sukzessivlieferungsverträgen

Achtung: die Einjahresfrist für die Ausstellung der Gutschrift gilt nicht bei Insolvenzverfahren oder erfolgloser Vollstreckung.

Fazit

Eine korrekte bilanzielle und steuerliche Behandlung notleidender Forderungen ist wesentlich für die Verlässlichkeit des Jahresabschlusses und die Optimierung der Steuerposition des Unternehmens. Die Unterscheidung zwischen Wertberichtigung und endgültigem Forderungsausfall hat nicht nur zivilrechtliche Relevanz, sondern führt auch zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen – insbesondere zum Jahresende.

Für eine rechtssichere und regelkonforme Bewertung ist die Unterstützung durch erfahrene Rechts- und Steuerberater mit Spezialisierung im Gesellschafts- und Steuerrecht dringend zu empfehlen.

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