: Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Spanien aufgrund einer Immobilie als Anknüpfungspunkt

Fragestellung
Wenn Ausländer in ihrem Heimatland in Konkurs geraten, sind diese oftmals Eigentümer einer Ferienimmobilie in Spanien. Normalerweise fallen diese Güter in die Hauptinsolvenzmasse und werden gemeinschaftlich mit dieser durch den Insolvenzverwalter verwaltet. Es stellt sich aber die Frage, ob es möglich ist, von dem Verfahren in Deutschland losgelöst ein Sekundärinsolvenzverfahren in Spanien zu eröffnen, indem an den Belegenheitsort Spanien angeknüpft wird.

Die europarechtliche Definition einer „Niederlassung”
Nach dem insoweit maßgeblichen Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1346/2000 kann ein Sekundärinsolvenzverfahren vor spanischen Gerichten nur dann eröffnet werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Die neuere Verordnung (EG) 848/2015 hat daran nichts geändert.

Was ist nun unter Niederlassung im Sinne der Verordnung zu verstehen? Stellt eine Immobilie eine solche Niederlassung im Sinne der Verordnungen dar? Beide genannten Regelungen verstehen darunter einen nicht nur vorübergehenden Tätigkeitsort unter Einsatz von Personal und Vermögenswerten (Art. 2 h bzw. 2.10).

Die Interpretation des europäischen Gerichtshofs
Kein Sekundärinsolvenzverfahren ist mithin möglich, wenn der insolvente Schuldner keine Niederlassung in Spanien hat, sondern lediglich Eigentümer einer Immobilie dort ist.

Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2011 ausgeführt: „Somit ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, dass der Begriff „Niederlassung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung dahin gehend auszulegen ist, dass er die Existenz einer auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichteten Struktur mit einem Mindestmaß an Organisation und einer gewissen Stabilität erfordert. Das bloße Vorhandensein einzelner Vermögenswerte oder von Bankkonten genügt dieser Definition grundsätzlich nicht.“

Formelle Voraussetzungen nach spanischem recht
Die formellen Voraussetzungen zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nach Art. 6 der Spanischen Insolvenzordnung sind:

  • Übersicht zur wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung des Schuldners, seiner Tätigkeit und der ihm gehörenden Niederlassungen,
  • Liste seiner Güter und Rechte,
  • Liste der Gläubiger und
  • Jahresabschlüsse.

Fazit
Gelingt der Nachweis, dass in Spanien über eine Niederlassung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen wird, die ein Mindestmaß an Organisation und Stabilität aufweist, kann dort ein Sekundärinsolvenzverfahren geführt werden. Es ist zwingend erforderlich, dass bei dieser Tätigkeit Personal eingesetzt wird, ein Mindestmaß an Organisation vorhanden ist und Jahresabschlüsse erstellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn die Immobilie professionell vermietet wird und bspw. hotelähnliche Serviceleistungen angeboten werden. Die bloße Tatsache, dass der Schuldner Eigentümer einer Immobilie in Spanien ist, reicht für sich hingegen nicht aus, um ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen.

Autoren: José Tornero und Fernando Lozano