Personengesellschaft
Was versteht man unter einer Personengesellschaft?
Die Personengesellschaft stellt einen „personenbezogenen Zusammenschluss“ dar. Diese entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Die personalistische Ausprägung zeigt sich insbesondere darin, dass der Bestand der Gesellschaft grundsätzlich an die Gesellschafter in der konkreten Zusammensetzung gebunden ist. Die Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft ist daher grundsätzlich nur mit Zustimmung sämtlicher anderer Gesellschafter übertragbar oder vererbbar, es sei denn, dies ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart.
Wann kann eine Personengesellschaft aufgelöst werden?
Die Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und stille Gesellschaft) sind keine juristischen Personen. Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht Gegenteiliges vereinbart ist, haben bei der Offenen Handelsgesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters die verbleibenden Gesellschafter die Wahl zwischen der Auszahlung des Anteils an die Erben oder der Liquidierung der Gesellschaft. Auch die „Privatinsolvenz“ des Gesellschafters führt automatisch zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft. Vergleichbares gilt auch für die Kommanditgesellschaft bei Tod oder Privatinsolvenz eines Komplementärs. Hinsichtlich des Kommanditisten gilt hingegen, dass sein Anteil vererbbar ist, wobei hingegen dessen Privatinsolvenz zum Ausschluss aus der Gesellschaft führt. Diesen Umständen ist mithin durch entsprechende Fortführungsklauseln im Gesellschaftsvertrag Rechnung zu tragen.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Kontakt aufnehmen